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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 155/2003
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Strafsenat - Beschluss
32 Js 20222/00 StA Ravensburg
in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher verspäteter Insolvenzantragsstellung u.a.,
Der 2. Strafsenat hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 2003 wird als unbegründet
verworfen,
weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Urteilsgründe enthalten einen offensichtlichen Schreibfehler. Auf Blatt 7 steht, dass die Kammer "in den Fällen II. 12 und 13 des amtsr. Urteils jeweils 7 Monate Freiheitsstrafe" für tat- und schuldangemessen hält.
Tatsächlich meint die Kammer aber eindeutig eine Einzelstrafe von jeweils vier Monaten.
Gründe:
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Auf Blatt 2 der Urteilsgründe ist ausgeführt, dass auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat und zwar "mit dem Ziel, eine höhere Verurteilung des Angeklagten, sowohl was die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe anbelangt, zu erreichen". Weiter schreibt das Gericht: "Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten bleiben erfolglos."
Schon daraus folgt zwanglos, dass keine Abänderung von Einzelstrafen stattgefunden hat.
In allen übrigen Fällen hat die Kammer auch tatsächlich die gleichen Einzelstrafen wie das Amtsgericht genannt.
Schließlich hat noch der Vorsitzende auf Anfrage mitgeteilt, dass es sich um einen Schreibfehler handelt, der ihm bislang gar nicht bewusst war.
Allein aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist offenkundig, dass ein bloßes Fassungsversehen vorliegt. Es ist aber auch eindeutig, was das Gericht tatsächlich gewollt hat.
Die Kammer ist gehalten, einen entsprechenden Berichtigungsbeschluss zu fassen, auf den durch einen Vermerk auf der Urteilsurkunde hinzuweisen ist (Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 268 Rdnr. 54).
Der Senat kann dennoch bereits jetzt über die Revision entscheiden. Vorliegend wird die Revisionsbegründungsfrist nicht erst durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Lauf gesetzt. Sie hatte vielmehr bereits mit der Zustellung des noch nicht berichtigten Urteils begonnen, denn die (sich ausschließlich zugunsten des Angeklagten auswirkende) Berichtigung betrifft einen für die Anfechtung in jeder Hinsicht bedeutungslosen Urteilsinhalt (BGH St 12, 374 ff. -375 f.-; BayObLG, MDR 1982, 600).
Ende der Entscheidung
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